Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein wurde im Jahre 1896 gegründet und führt den Namen "Kleintierzuchtverein Köngen e.V."
2. Sitz des Vereins ist: 73257 Köngen, Bilderhäuslenstr. 5.

§ 2 Rechtsfähigkeit

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein schließt sich den Landesverbänden an, dessen Tierarten von den Mitgliedern des Vereins gezüchtet werden.

§ 4 Zweck des Vereins

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Kleintierzüchter und -halter in Köngen. Zur Erreichung dieses Zwecks dienen besonders:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Der Verein ist selbstlos tätig.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaftfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Förderung der Kleintierzucht als Freizeitbeschäftigung
6. Pflege der Liebe zum Tier
7. Beratung und Belehrung der Mitglieder durch Wort, Schrift, Bild und Belehrung am lebenden Tier.
8. Durchführung von Stallschauen bei den Mitgliedern, verbunden mit einer züchterischen Beratung.
9. Verwirklichung der Musterbeschreibungen für die einzelnen Kleintierarten und Rassen.
10. Durchführung einheitlicher Kennzeichnungen der Tiere nach den Vorschriften der einzelnen Landesverbände, verbunden mit einer geordneten Zuchtbuchführung.
11. Veranstaltung und Beschickung von Kleintierschauen und der damit verbundenen Werbeveranstaltungen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Sein Zeck ist nicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Jugendmitgliedern
2. Ordentliches Mitglied kann jede Person, die in Köngen oder der Umgebung von Köngen ihren Wohnsitz hat, werden.
3. Wer sich um den Verein oder dessen Bestrebungen besondere Verdienste erworben hat, kann von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
4. Jugendliche vom 6. bis 18.Lebensjahr können Mitglieder des Vereins werden. Sie haben kein Stimmrecht, werden aber durch ein stimmberechtigtes Mitglied - Jugendleiter - im Ausschuss vertreten.
5. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorsitzenden erfolgen.
6. über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.
7. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung und die den Beschlüssen der Haupt-versammlung entsprechenden Anordnungen der Vereinsleitung zu befolgen;
b) stets die Interessen des Vereins zu wahren;
c) die Arbeit des Vereins durch regelmäßigen Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern;
d) beim Kauf und Verkauf von Zuchttieren ein einwandfreies Geschäftsgebaren zu zeigen;
e) Vertretern des Vereins Zutritt zu den Stallungen zu gestatten;
f) den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) schriftliche Kündigung Sie muss mindestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge bis zum Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen.
b) Löschung im Mitgliederverzeichnis, wenn das betreffende Mitglied seinen satzungsgemäßen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Die Streichung im Mitgliederverzeichnis entbindet nicht von der Erfüllung der bis dahin angelaufenen Verpflich-tungen. Die Löschung im Mitgliederverzeichnis ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen die Streichung kann inner-halb vier Wochen Einspruch erhoben werden; über diesen Einspruch entscheidet der Ausschuss.
c) Ausschluss, wenn das betreffende Mitglied die Interessen des Vereins ernstlich geschädigt oder sich nachweislich ehrenrühriger Handlungen schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss. Abs. b Satz 2 und 3 gelten sinngemäß.
d) Tod.

§ 9 Vereinsorgane

1. Der Verein handelt durch seine Organe. Diese sind:
a) Hauptversammlung
b) Ausschuss
c) Vereinsleitung
2. Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich. Ihre Barauslagen werden ersetzt.

§ 10 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung der Mitglieder übt alle Rechte aus, die nicht ausdrücklich durch die Satzung oder ihre eigenen Beschlüsse anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:
a) die Wahl der Vereinsleitung, des Ausschusses, der Zuchtwarte und sonstigen Funktionäre, sowie zweier Kassenprüfer, die keinen Organen nach § 9 Abs. 1 b und c angehören dürfen und deren Stellvertreter.
b) Satzungsänderungen
c) Auflösung des Vereins
Sie beschließt ferner über
d) die Berichte über das verflossene Geschäftsjahr
e) die Entlastung des Kassenverwalters und der Vereinsleitung
f) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
d) die gestellten Anträge
2. Zusammentritt
Sie wird in der Regel einmal jährlich als "ordentliche Hauptversammlung" von der Vereinsleitung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen. Eine "außerordentliche Hauptver-sammlung" kann von der Vereinsleitung jederzeit einberufen werden. Sie ist innerhalb 4 Wochen einzuberufen, wenn die Mehrheit des Ausschusses oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt brieflich und durch einmaliges Eindrucken in dem "Köngener Anzeiger" mindestens 14 Tage vorher.
3. Antragstellung
Anträge von Mitgliedern brauchen nur dann berück-sichtigt werden, wenn sie mindestens 8 Tage zuvor der Vereinsleitung schriftlich mit Begründung zugegangen sind. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Haupt-versammlung kann ein Antrag auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Tagesordnungspunkte, welche eine Satzungs-änderung bzw. die Auflösung des Vereins zum Gegen-stand haben, es sei denn, das diese schon als Tages-ordnungspunkt in der Einladung aufgeführt wurden.
4. Beschlussfassung
Die Hauptversammlung wird durch den 1.Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Zur Beschlussfassung genügt einfache Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Gewählt wird in der Regel durch geheime Stimmabgabe. Durch Beschluss der Hauptver-sammlung kann die Wahl durch Zuruf erfolgen, falls sich ein Widerspruch nicht erhebt. Die Beschlüsse sind durch den Schriftführer zu verzeichnen. Die Nieder-schrift ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
5. Beschlussfähigkeit
Die Hauptversammlung ist unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Der Ausschuss

1. Zusammensetzung
Der Ausschuss besteht aus der Vereinsleitung, dem Jugendleiter und aus höchstens neun von der Haupt-versammlung gewählten Mitgliedern.
2. Aufgabe
Er dient der Unterstützung und Beratung der Vereins-leitung in wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Grundsatzfragen sind von der Vereinsleitung dem Ausschuss vorzutragen und von ihm zu beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Einberufung
Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen und von ihm geleitet. Auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses ist dieser ein zu berufen.
4. Beschlussfähigkeit
Der Ausschuss ist unbeschadet der Zahl der anwesen-den Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Sonderausschüsse

Aus besonderem Anlass oder zur Durchführung beson- derer Aufgaben können Sonderausschüsse gebildet oder Sonderreferenten berufen werden. Zusammensetzung und Zahl wird von dem Ausschuss bestimmt. Ihre Tätigkeit ist begrenzt durch die Erfüllung ihres Zwecks.

§ 13 Die Vereinsleitung

1. Die Vereinsleitung besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
c) dem Kassenverwalter
d) dem Schriftführer
2. Die Vereinsleitung wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre in der Weise gewählt, das in den geraden Jahren der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, in den ungeraden Jahren der
3. Vorsitzende und der Kassenverwalter wechseln. Die Wahlperioden beginnen und enden mit der Hauptver-sammlung. Die Vereinsleitung bleibt bis zur satzungs-mäßigen Neuwahl im Amt.
4. Fällt ein Mitglied der Vereinsleitung zwischenzeitlich aus, so wählt der Ausschuss einen Ersatzmann für den Rest der Amtszeit.

§ 14 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung hat unter Beachtung der Satzung, der Beschlüsse und Richtlinien der Hauptversammlung bzw. des Ausschusses den Verein zu führen.

§ 15 Aufgabe des 1. und 2. Vorsitzenden

1. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbe-rechtigt. Vereinsintern wird jedoch festgelegt, das der zweite Vorsitzende lediglich im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden den Verein vertreten darf.
3. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Versammlun-gen und die Sitzungen des Ausschusses. Der 1. Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle durch die anderen Mitglieder der Vereinleitung in der Reihenfolge des § 13 Abs.1 vertreten.

§ 16 Aufgaben des Kassenverwalters

Dem Kassenverwalter obliegt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Er hat Ausgaben und Einnahmen genau zu buchen. Die vereinnahmten Gelder sind auf einem Bankkonto anzulegen. Zu Zahlungen aus der Vereinskasse ist er nur durch eine Anweisung des 1. Vorsitzenden befugt. Der Bargeldbestand darf DM 100,-- nicht überschreiten. Andere als laufende Ausgaben bedürfen der Zustim-mung des Ausschusses. Der Kassenverwalter hat über die Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und diese nach erfolgter Prüfung durch die Kassenprüfer der Haupt-versammlung vorzutragen und vorzulegen.

§ 17 Aufgabe des Schriftführers

Der Schriftführer hat über jede Versammlung, Aus-schusssitzung oder sonstige Veranstaltung des Vereins eine Niederschrift anzufertigen, die jeweils vom Vor-sitzenden gegengezeichnet werden muss. Ferner ob-liegt ihm der laufende Schriftverkehr des Vereins.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Hauptver-sammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder erforderlich
  2. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsver-mögen an die Gemeinde Köngen. Die Gemeinde Köngen wird gebeten, das Vermögen zu verwalten. Sollte sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ein neuer Verein mit Sitz in Köngen, mit gleichen Be-strebungen bilden, so ist diesem Verein das von der Gemeinde Köngen verwaltete Vermögen zu übertragen.
  4. Die Nutznießung des Vereinsvermögens steht für den in Abs.3 genannten Zeitraum der Gemeinde Köngen für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung.
  5. Bei endgültiger Auflösung des Vereins ohne Vereinsnachfolge wie in Abs.3 dargestellt soll das Vereinsvermögen der Gemeinde Köngen, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zufließen.

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